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06.05.2020

Schrittweises Wieder­hochfahren: Darauf müssen Sie achten!

Am 1. Mai 2020 ist die COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft getreten. Was das für Werbeunternehmen bedeutet und worauf beim Bürobetrieb zu achten ist.

Mit 1. Mai 2020 sind die ist die COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft getreten. Besonders hinzuweisen ist auf § 2: Dieser ist für die Betriebe im Bereich Werbung und Marktkommunikation insofern von Bedeutung, als dort steht, dass – wenn auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter oder das Tragen von Schutzausrüstung (z. B. Foto-Shootings, Werbe-Spots) nicht möglich ist – durch geeignete Maßnahmen das Infektionsrisiko zu verringern ist. Das ist nicht näher definiert, ermöglicht jedoch in der Interpretation ein breites Feld an Maßnahmen, die von den Unternehmen mit der Sorgfalt und der Verantwortung eines „ordentlichen Kaufmanns“ durchgeführt werden können.

Für den Werbebereich kann folgendes festgehalten werden:

Öffnung der Betriebe/Räumlichkeiten für Kunden ab 1. Mai 2020:

  • Alle Dienstleister im Bereich Werbung und Marktkommunikation (z. B. Werbe- und PR-Agenturen) dürfen ab 1. Mai 2020 wieder Kunden in ihren Geschäftsräumlichkeiten beraten
  • Es sind dabei entsprechende Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu beachten

Sicherheitsmaßnahmen bei Kundenverkehr:

  • Mindestabstand von einem Meter
  • Mund-Nasen-Schutz für Kunden
  • Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter bei Kundenkontakt
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen
  • Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Agenturen und Werbe-Unternehmer sowie deren Mitarbeiter beim Kunden tätig werden.

Sicherheitsmaßnahmen für Mitarbeiter (auch ohne Kundenkontakt):

  • Mindestabstand von einem Meter
  • Wenn diese Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dann muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z. B. Mund-Nasen-Schutz)
  • Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z. B. Gesichtsvisiere)

Gewerbliche Tätigkeiten im Freien (z. B. Außenwerbung, Werbemittelverteilung, Promotion, Spenden/Sponsoring mit Face-to-Face-Kontakt im öffentlichen Raum)

  • Am Ort der Dienstverrichtung ist ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten
  • Wenn diese Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dann muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z. B. Mund-Nasen-Schutz)
  • Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z. B. Gesichtsvisiere)
  • Anmerkung: Nach Auskunft und Rückmeldung von Agenturen sind die Bezirksverwaltugsbehörden (BHs und Magistrate) grundsätzlich bereit, für derartige gewerblichen Tätigkeiten auf öffentlichen Grund die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (StVO) zu erteilen; Anträge können ab sofort gestellt werden

Dürfen Marketingevents, Kongresse, Messen ab 1. Mai 2020 stattfinden?

  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind zumindest einmal bis 30. Juni 2020 untersagt.
  • Bei zulässigen Veranstaltungen (Personenzahl bis zu 10 Personen) ist ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Sollte die zulässige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, ist zusätzlich zum Mindestabstand eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzeinrichtung zu tragen (Mund-Nasen-Maske, Gesichtsvisiere, Plexiglas-Schutz, etc.)
  • Darüber hinaus muss im „Indoor-Bereich“ pro Person eine Fläche von 10m² zur Verfügung stehen

Empfehlungen 
zum schrittweisen Wiederhochfahren des Normalbetriebs in Unternehmen mit Schwerpunkt "Bürobetrieb".

Autor

von Create Carinthia


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