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OGH spricht Klartext

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht bei Gefälligkeitsartikeln, die im Gegenzug für gebuchte Inserate erscheinen, keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. "Diese Kennzeichnungspflicht erfasst nur entgeltliche Veröffentlichungen, nicht auch Veröffentlichungen aus bloßer Gefälligkeit", entschied das Höchstgericht Ende September im Rechtsstreit zweier Gratiszeitungen im Burgenland.
Mit dem Urteil haben sich die Höchstrichter auch von der jahrzehntelangen Vorstellung eines objektiven Journalismus verabschiedet. "Der durchschnittlich aufmerksame und kritische Leser geht heute davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge in periodischen Medien nicht 'neutral' sind und keine absolute Objektivität in Anspruch nehmen können, weil sie von - zumeist auch namentlich genannten - Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, sei es in politischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen."
Der Entscheidungstext (Rechtssache 4Ob60/16a) wurde kürzlich im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts veröffentlicht. Am Wochenende hatten die "Salzburger Nachrichten" darüber berichtet. Es geht unter anderem um Artikel und Inserate in den Burgenland-Ausgaben der Gratis-Wochenzeitung "Tips". Laut dem Höchsturteil müssen Beiträge, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, so wie bisher als "Anzeige", "Werbung" oder "entgeltliche Einschaltung" gekennzeichnet werden, unentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung hingegen nicht.
Der Kläger brachte im Verfahren vor, es handle sich um entgeltliche Einschaltungen, die als redaktionelle Beiträge getarnt worden seien. Dem Großteil dieser Veröffentlichungen sei gemeinsam, dass zwar in diesen Ausgaben Unternehmen sehr wohl Inseratenplätze gegen Entgelt gebucht hätten, dass aber - jeweils als Gegenleistung für das Werbeentgelt - dann nicht nur das Inserat selbst, sondern jeweils auch noch einen besonderen "PR-Artikel" - tendenziell zugunsten des jeweiligen Inserenten - in einer typisch redaktionellen Aufmachung platziert worden sei. Den Lesern seien reine Werbeinhalte als redaktionelle Beiträge "untergejubelt" worden.
Der OGH hingegen hielt fest: "Das als 'Schleichwerbung' beanstandete Verhalten der Beklagten in redaktionellen Beiträgen ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG nicht unlauter." Denn: Bestehe "für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (§ 1 UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit 'werblichem Überschuss' enthält."
Der OGH entschied laut "SN" anders als die beiden Vorinstanzen. Sowohl das Landesgericht Eisenstadt als auch das Oberlandesgericht Wien bejahten in ihren Urteilen die Verpflichtung zur Kennzeichnung der werblichen Beiträge, auch wenn sie unentgeltlich sind. Diese wurde aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleitet und aus einer seit Jahrzehnten vertretenen Ansicht des Obersten Gerichtshofs, dass redaktionellen Artikeln vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegengebracht wird als Anzeigen.