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13.10.2022

Urheberrecht für Kreative: Für Klarheit sorgen!

Nirgends spielt das Urheberrecht eine so zentrale Rolle wie im Kreativbereich. Fehlende Verträge, unscharfe Formulierungen und Irrtümer können teure Folgen haben. Wer Klarheit schafft, sorgt vor!

Bei einem physischen Objekt ist die Lage klar: Wer sich ein Auto ausborgt, zahlt für die Nutzung. Beim Verkauf wechselt der Eigentümer. Bei geistigem Eigentum ist das etwas komplizierter und es kann sich rasch eine juristische Falle auftun. Was es dabei zu beachten gilt, erklärte Rechtsanwalt Peter Schoeller, Experte für Urheberrecht und selbst Illustrator, im Webinar „Meins? Deins? Kreative Arbeit und Urheberrecht“ der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation.

Das Webinar in zwei Teilen und in voller Länge >>

Datenbanken sind Literatur, der Schreibstil ist nicht geschützt

Zentrales Thema bei allen Fragen rund ums Urheberrecht: Was ist ein Werk und was ist schutzfähig? Mit intuitiven Vermutungen kommt man dabei nicht unbedingt ans Ziel: So gelten etwa Datenbanken – egal welchen Inhalts – als Literatur und sind daher schutzfähig, ein in Werbemitteln verwendeter Schreib- oder Illustrationsstil hingegen nicht. Denn nur ein Werk, das über eine erkennbare „Schöpfungshöhe“ – so der Fachbegriff – verfügt, genießt das Urheberrecht. Dieses entsteht von selbst durch die kreative Umsetzung und kann auch nicht in einem Register eingetragen werden. Das ist Patenten oder Marken vorbehalten.

Rechte aus der Urheberschaft

Der Urheber hat Rechte, die er nicht aufgeben oder verkaufen kann. Eine Urheberin hat außerdem das Recht, namentlich genannt zu werden – und zwar neben dem Werk, also beispielsweise neben einem Foto in einem Magazin. Eine Fotocredit-Sammlung im Impressum ist somit eigentlich unzulässig, es sei denn, die Fotografen stimmen zu. Das sollte im Vorfeld unbedingt geklärt werden. Was bei einem Foto letzten Endes verkauft wird, ist die Möglichkeit der Nutzung, entweder als Nutzungsbewilligung oder als Nutzungsrecht. Bei Letzterem geht die Möglichkeit der Nutzung ausschließlich auf die Käuferin über, der Urheber hat – anders als bei der Nutzungsbewilligung – kein Nutzmaß mehr. Im Vertrag kann festgelegt werden, dass sie weiter vergeben werden – etwa um ein Logo konzernweit einzusetzen.

Vertrauen ist gut, ein Vertrag ist besser!

Apropos Vertrag: Ganz gleich, was vereinbart wird, es sollte schriftlich festgehalten werden, denn im schlimmsten Fall endet der Streit in letzter Instanz vor dem OGH – mit empfindlichen Folgen für die Kreativen oder Auftraggeber. Die Interessen sind dabei oft gegensätzlich: Aus Sicht des Bestellers sollten die Rechte möglichst weit gefasst sein, aus Sicht der Kreativen möglichst eng. Ein gelungener Vertrag besteht in einer klar definierten Vereinbarung, wer, was, wie lange und wo verwenden darf. Musterverträge gibt es auf der Fachgruppenwebsite werbe.at zum kostenlosen Download. Achtung: Wird ein Auftrag unklar vereinbart, kann später ein Gericht entscheiden, was der „Vertragszweck“ war. Beispielsweise kann die Verwendung von Fotos, die für Print freigegeben waren, im Internet untersagt werden. Der Verwendungszweck muss also klar im Vertrag definiert sein.

Arbeitsrecht vor Urheberrecht?

Was Angestellte im Kreativbereich erschaffen, geht im Nutzungsrecht automatisch auf den Arbeitgeber über – das gilt explizit für die Berufsfotografie, Softwareerstellung und in der Filmindustrie. Alle anderen  sollten sich vertraglich über die Nutzungsrechte einig werden. Auch die Vergütung muss „angemessen“ sein. Vorsicht gilt hier beim neuen sogenannten „Bestsellerparagrafen“ im Urheberrecht: Entpuppt sich eine ursprünglich „kleine“ Leistung später als überdimensionaler Erfolg, ist nach neuer Rechtslage eine nachträgliche, zusätzliche Vergütung fällig. Bestes Beispiel dafür wäre das Nike-Logo: Gestaltet wurde es um wenig Geld, als die Marke unbekannt war. Später wurde aus den Produkten ein Welterfolg, und das dazugehörige Logo wird von Millionen Menschen tagtäglich gesehen.

Die Agentur haftet

Agenturen müssen über diese Dinge Bescheid wissen, wovon der Gesetzgeber auch ausgeht. Folglich haften sie bei Fehlern und Irrtümern. Wer also seine Kundinnen und Kunden falsch berät, wenn es um Markenrecht, Urheberrecht oder Werbeclaims geht, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden. Also auch hier unbedingt Expertenrat einholen! Auch AGB können zu Rechtsstreitigkeiten führen. Dabei genügt es nicht, dass sie irgendwo auf der Website stehen: Kunde und Kundin müssen aktiv zustimmen.

Autor

von Create Carinthia


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